RS VwGH Erkenntnis 1999/06/23 96/12/0315

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Veröffentlicht am 23.06.1999
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Rechtssatz

Da es sich bei den wesentlichen wirtschaftlichen Nachteilen iSd § 19 Abs 4 zweiter Satz LDG 1984 um Umstände handelt, die im Allgemeinen der persönlichen Lebenssphäre der Lehrer zuzuordnen sind, die der Dienstbehörde nicht bekannt sind bzw sein müssen, hat der Lehrer in der Regel im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zum Vorliegen dieser Voraussetzungen zumindestens konkrete Behauptungen aufzustellen (im Beschwerdefall sind besondere Umstände, die die bf Landeslehrerin von ihrer Mitwirkungsverpflichtung enthoben hätten, nicht erkennbar; vgl dazu allgemein das E 6.10.1982, 3534/80).

Im RIS seit
11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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