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10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-EntschädigungNorm
ABGB §1014;Rechtssatz
Das Eigenverschulden des Arbeitnehmers ist nach den Grundsätzen des DHG zu berücksichtigen (Hinweis SZ 56/86). Liegt Fremdverschulden vor, hat der Geschäftsbesorger die Wahl, den Schuld tragenden Dritten nach allgemeinen Schadenersatzregeln oder den Geschäftsherrn zu belangen. Tut er letzteres, so ist der Geschäftsherr berechtigt, Abtretung des Anspruches gegen den Dritten zu verlangen (Hinweis Strasser in Rummel, Kommentar zum ABGB, I. Band, 2. Auflage, Rdz 10 zu § 1014). Dass die Verfügung über den Ersatzanspruch, also auch über die Rechte zur Durchsetzung allfälliger Regressforderungen, demjenigen zustehen soll, der zur (endgültigen) Schadenstragung verpflichtet ist, ergibt sich auch aus den Regelungen der §§ 3 und 4 DHG, die vorsehen, dass Rückersatzansprüche dann nicht bestehen, wenn der Schaden weder im Einverständnis mit dem anderen Partner noch auf Grund eines rechtskräftigen Urteils ersetzt wurde. Selbst wenn den Dienstnehmer kein Mitverschulden trifft, wirkt sich daher der Verzicht des Dienstnehmers auf einen Teil seiner Schadenersatzforderung zu Lasten des ebenfalls ersatzpflichtigen Dienstgebers und damit die Unmöglichkeit, die (abgetretene) Schadenersatzforderung im Regresswege durchzusetzen, zu seinem Nachteil aus, dh er verliert in diesem Umfang den Ersatzanspruch gegenüber dem Dienstgeber.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1993120319.X04Im RIS seit
21.02.2002