RS Vwgh 1999/6/23 93/12/0319

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1999
beobachten
merken

Index

10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/04 Arbeitsrecht allgemein
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

ABGB §1014;
DHG §3 idF 1983/169;
DHG §4 idF 1983/169;
GehG 1956 §20 Abs1 idF 1972/214;
GehG 1956 §20 idF 1990/447;
OrgHG 1967 §1;

Rechtssatz

Das Eigenverschulden des Arbeitnehmers ist nach den Grundsätzen des DHG zu berücksichtigen (Hinweis SZ 56/86). Liegt Fremdverschulden vor, hat der Geschäftsbesorger die Wahl, den Schuld tragenden Dritten nach allgemeinen Schadenersatzregeln oder den Geschäftsherrn zu belangen. Tut er letzteres, so ist der Geschäftsherr berechtigt, Abtretung des Anspruches gegen den Dritten zu verlangen (Hinweis Strasser in Rummel, Kommentar zum ABGB, I. Band, 2. Auflage, Rdz 10 zu § 1014). Dass die Verfügung über den Ersatzanspruch, also auch über die Rechte zur Durchsetzung allfälliger Regressforderungen, demjenigen zustehen soll, der zur (endgültigen) Schadenstragung verpflichtet ist, ergibt sich auch aus den Regelungen der §§ 3 und 4 DHG, die vorsehen, dass Rückersatzansprüche dann nicht bestehen, wenn der Schaden weder im Einverständnis mit dem anderen Partner noch auf Grund eines rechtskräftigen Urteils ersetzt wurde. Selbst wenn den Dienstnehmer kein Mitverschulden trifft, wirkt sich daher der Verzicht des Dienstnehmers auf einen Teil seiner Schadenersatzforderung zu Lasten des ebenfalls ersatzpflichtigen Dienstgebers und damit die Unmöglichkeit, die (abgetretene) Schadenersatzforderung im Regresswege durchzusetzen, zu seinem Nachteil aus, dh er verliert in diesem Umfang den Ersatzanspruch gegenüber dem Dienstgeber.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1993120319.X04

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten