RS VwGH Erkenntnis 1999/06/23 99/12/0083

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Veröffentlicht am 23.06.1999
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Rechtssatz

Ein Bescheid, mit dem die Versetzung eines Landeslehrers ausgesprochen wird, ist seinem Inhalt nach ein rechtsgestaltender Bescheid. Die nach § 19 Abs 6 zweiter Satz erster Halbsatz LDG 1984 mit der Berufung gegen einen Versetzungsbescheid grundsätzlich verbundene aufschiebende Wirkung bedeutet daher in diesem Zusammenhang - jedenfalls - nicht bloß den Aufschub der Vollstreckbarkeit, sondern den Aufschub der Verbindlichkeit des Bescheides (Hinweis Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 07te Auflage, zu § 12 DVG in Rz 1068 Punkt 2 sowie E 26.5.1993, 92/12/0038). Das bedeutet aber umgekehrt, dass bei einem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung die Verbindlichkeit des Versetzungsbescheides bereits vor dem Eintritt seiner formellen Rechtskraft (Unanfechtbarkeit) gegeben ist (hier: vor diesem Hintergrund ordnet der Ausspruch im erstinstanzlichen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer MIT WIRKSAMKEIT VOM TAGE DES ERHALTES DES BESCHEIDES versetzt sei, unmissverständlich die sofortige, dh ab dem Zeitpunkt seiner Zustellung gegebene Verbindlichkeit an; im Ergebnis wurde somit die aufschiebende Wirkung im Sinn des § 19 Abs 6 LDG 1984 AUSGESCHLOSSEN, auch wenn die bescheiderlassende Behörde dies nicht mit den VERBA LEGALIA zum Ausdruck gebracht und auch in der Begründung ihres Bescheides nicht näher dargelegt hat, warum die gesetzlichen Voraussetzungen für eine derartige Anordnung gegeben waren).

Im RIS seit
20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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