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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §103 Abs2;Rechtssatz
Kommt dem angefochtenen Bescheid in Wahrheit mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe iSd § 97 Abs 1 BAO Bescheidcharakter nicht zu, fehlt es an einer Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde. Die Beschwerde ist daher gem § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen. (Hier: Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Parteienvertreter, obwohl auf Grund des § 103 Abs 2 BAO eine wirksame Zustellvollmacht nicht vorgelegen hat. Von der belBeh wird auch nicht eine solche ausdrückliche Erklärung zur Zustellungsbevollmächtigung behauptet, wie sie von
der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis B 15.12.1994, 94/15/0110; B 17.9.1997, 97/13/0014; B 28.1.1998, 95/13/0273) zu § 103 Abs 2 BAO) verlangt wird.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997150131.X02Im RIS seit
21.02.2002