RS Vwgh 1999/6/24 97/15/0212

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Veröffentlicht am 24.06.1999
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Index

10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1988 §7 Abs1;
KStG 1988 §8 Abs1;
VereinsG 1951 §12 Abs1;

Rechtssatz

Nach der Rsp d VwGH finden Geschäftsbeziehungen zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern nur insoweit als betrieblich bedingte Vorgänge steuerliche Anerkennung, als sie einem Fremdvergleich standhalten. Diese Rsp ist auch auf das Verhältnis zwischen Vereinen und ihren Vorstandsmitgliedern anzuwenden. Entgelte, die auf der Basis derartiger Vertragsbeziehungen geleistet werden, führen demnach zu einer Gewinnminderung bei dem Verein. Werden allerdings Zuwendungen, die ihre Ursache im Vereinsverhältnis haben, in die äußere Form schuldrechtlicher Leistungsbeziehungen gekleidet, so darf insoweit die Bemessungsgrundlage nicht gemindert werden. Die Wertung von Leistungsbeziehungen zwischen Vereinen und ihren Mitgliedern als betriebliche Vorgänge setzt voraus, dass die Leistungsbeziehungen unter auch gegenüber vereinsfremden Personen üblichen Bedingungen erfolgen. Andernfalls liegen nicht betrieblich veranlasste Aufwendungen vor, auch wenn die Vorgänge in zivilrechtliche Geschäfte eingekleidet werden (hier: Funktionsgebühren für Vorstandsmitglieder des Vereins).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150212.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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