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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Der Mitwirkungspflicht kommt nur dort Bedeutung zu, wo es der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (Hinweis E 23.1.1987, 86/11/0044, und E 27.4.1993, 91/08/0123). Dies trifft auf die aktuellen politischen Verhältnisse im Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht zu; vielmehr erscheint gerade in Hinblick darauf eine Verpflichtung zur Mitwirkung der Partei dort nicht zumutbar, wo gegen ihren Rechtsstandpunkt sprechende Informationen über den Herkunftsstaat, aus dem sie vor rund neun Jahren geflohen sind, verlangt würden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998200246.X02Im RIS seit
20.11.2000