RS Vwgh 1999/6/24 94/15/0196

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/10/28 93/14/0087 3 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage ist zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlaßt worden sind, darf die Behörde nicht schon deshalb als Betriebsausgaben bzw Werbungskosten anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahelegen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verläßliche Indiz der betrieblichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (HInweis E 29.5.1996, 93/13/0013). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beurteilung, wonach eine berufliche Notwendigkeit für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer im konkreten Fall im Hinblick auf das dem Abgabepflichtigen, einem Richter, im Gerichtsgebäude zur Verfügung stehende Arbeitszimmer nicht gegeben sei, als nicht rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994150196.X04

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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