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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Aufhebung einer Verordnungsbestimmung über die Pauschalierung der Überstunden- und Sonn- und Feiertagsvergütung für Bedienstete im Bereich des Außenministeriums wegen Widerspruchs der Festsetzung dieser Nebengebühren zum GehaltsgesetzRechtssatz
Im §2 der Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten über die Pauschalierung der Überstunden- und der Sonn- und Feiertagsvergütung für Beamte und Vertragsbedienstete des Höheren und Gehobenen Auswärtigen Dienstes an österreichischen Vertretungsbehörden und Kulturinstituten im Ausland, BGBl. Nr. 128/1996, werden das Wort "und" am Ende der Z3 sowie die Z4 als gesetzwidrig aufgehoben.
Aus dem völlig eindeutigen Wortlaut des §15 Abs3 Z1 GehG 1956 ergibt sich, dass bei der Pauschalierung u.a. der Überstundenvergütung diese in einem Hundertsatz des Gehaltes zuzüglich allfälliger, in dieser Bestimmung ausdrücklich genannten Zulagen festzusetzen ist.
Entgegen diesem gesetzlichen Gebot hat aber die verordnungserlassende Behörde das Pauschale nicht gemäß §15 Abs3 Z1, sondern gemäß §15 Abs3 Z2 GehG 1956 in einem Hundertsatz des Gehaltes, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung festgesetzt.
Die Pauschalierung in einem Hundertsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung kommt aber nur für die im §15 Abs3 Z2 GehG 1956 ausdrücklich genannten Nebengebühren in Betracht, zu denen die Überstundenvergütung eben nicht zählt.
Schlagworte
Dienstrecht, Nebengebühren, ÜberstundenvergütungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:V115.1997Dokumentnummer
JFR_10009382_97V00115_01