RS Vwgh 1999/6/24 98/20/0574

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Veröffentlicht am 24.06.1999
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Übergriffe in einer asylrelevanten Intensität durch private Personen können dann eine dem Staat zuzurechnende Verfolgung im Sinne der FlKonv darstellen, wenn der betreffende Staat aus asylrelevanten Gründen nicht gewillt ist, die nicht unmittelbar dem Staat zuzurechnenden Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (ein Fall sogenannter mittelbarer staatlicher Verfolgung; Hinweis E 15.9.1994, 94/19/0384, 0385, 18.9.1997, 95/20/0707; hier: In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die Asylwerberin den Versuchen der privaten Person, einem Moslem und Mitglied des syrischen Geheimdienstes, sie zur Ehe zu zwingen, auch ausgesetzt gewesen wäre, wenn sie nicht der christlichen Glaubensgemeinschaft in Syrien angehörte, sondern Mitglied einer anderen Religionsgemeinschaft wäre bzw ob sie selbst bei gleicher Religionszugehörigkeit wie das Mitglied des syrischen Geheimdienstes den ungewollten Nachstellungen ausgesetzt gewesen wäre. Wesentlich für die Zurechnung als - mittelbare - staatliche Verfolgung im vorliegenden Fall ist vielmehr die zu klärende Frage, ob die private Person, sei es als Mitglied des syrischen Geheimdienstes oder ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten staatlichen Organisation, ungehindert von den staatlichen Behörden auch dann mit zum Teil kriminellen Handlungen hätte vorgehen können, wenn die Asylwerberin nicht Mitglied der christlichen Glaubensgemeinschaft in Syrien wäre, sondern etwa der moslemischen Glaubensgemeinschaft angehörte).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998200574.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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