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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1090;Rechtssatz
Im Fall der Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses durch die Miteigentümer im Regelfall ist kein Mietvertrag, sondern eine bloße Vereinbarung über die Gebrauchsüberlassung anzunehmen. Eine bloße Gebrauchsregelung unter Miteigentümern (diesem Fall ist die Einbeziehung von Angehörigen der Miteigentümer gleichzuhalten) verwirklicht nicht den Einkunftstatbestand des § 2 Abs 3 Z 6 EStG (Hinweis E 27.5.1998, 98/13/0084).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996150098.X01Im RIS seit
11.07.2001