RS Vwgh 1999/6/24 97/15/0123

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Veröffentlicht am 24.06.1999
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L37034 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1;
LustbarkeitsabgabeG OÖ 1979 §14 Abs1;
LustbarkeitsabgabeG OÖ 1979 §15;
LustbarkeitsabgabeO Linz 1950 §17 Abs2 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/15/0124 Serie (erledigt im gleichen Sinn):97/15/0120 E 24. Juni 1999

Rechtssatz

Der Verordnungsgeber ist nicht gehalten, auf alle in § 14 Abs 1 des Oberösterreichischen LustbarkeitsabgabeG 1979 genannten Bestimmungsgründe für die Höhe der Pauschalabgabe Bedacht zu nehmen. In diesem Sinn hat der VfGH in seinem E vom 9.3.1989, V 20/88, ausgesprochen, das Oberösterreichische LustbarkeitsabgabeG 1979 lasse durch die vom Gesetzgeber gewählte Gesetzestechnik erkennen, dass Pauschalabgaben für bestimmte, speziell aufgezählte Lustbarkeiten primär nach den Vorschriften der §§ 15 bis 20 legcit festzusetzen und die allgemeinen Kriterien für das Ausmaß der Pauschalabgabe gem § 14 Abs 1 legcit vom Gemeinderat nur subsidiär in Betracht zu ziehen seien. Aber auch wenn diese allgemeinen Kriterien subsidiär zum Tragen kommen, könnten sie vom Verordnungsgeber jeweils nur insoweit in Betracht gezogen werden, als sie für die betreffende Lustbarkeit einen aussagekräftigen Bestimmungsgrund liefern. Der VwGH hegt aus diesem Grund keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des § 17 Abs 2 lit c der Linzer LustbarkeitsabgabeO 1950, die ihn zu einer Antragstellung nach Art 139 Abs 1 B-VG veranlassen könnten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150123.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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