RS Vfgh 1999/6/18 A12/97

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Veröffentlicht am 18.06.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/12 Politische Parteien

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art137 / Bescheid
B-VG Art137 / sonstige Klagen
ParteienG 1975 §2 Abs2 litc
ParteienG 1975 §2b

Leitsatz

Zurück- bzw Abweisung der Klage einer politischen Partei auf Zahlung eines Wahlwerbungskosten-Beitrags für die Teilnahme an der Wahl zum Europäischen Parlament; keine Bedenken gegen die zum Teil unterschiedlichen Regelungen des ParteienG 1975 hinsichtlich des Wahlwerbungskosten-Beitrags für die Wahlen zum Nationalrat bzw zum Europäischen Parlament

Rechtssatz

Insoweit die Klägerin ihren Anspruch auf §2b ParteienG stützt, ist im Hinblick auf VfSlg 14803/1997 davon auszugehen, dass über diesen im öffentlichen Recht wurzelnden Anspruch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu entscheiden ist. Ein solcher Bescheid ist auch tatsächlich ergangen.

Es ist keineswegs unsachlich, wenn der Gesetzgeber im Zusammenhang mit einer Wahl zum Europäischen Parlament zwar für politische Parteien, die nach der Wahl mit Abgeordneten im Europäischen Parlament vertreten sind, einen Anspruch auf einen Wahlwerbungskosten-Beitrag vorsieht, nicht aber auch - korrespondierend zu §2 Abs2 litc ParteienG - einen Anspruch auf Zuwendungen für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit im Wahljahr für politische Parteien, die bei einer solchen Wahl mehr als 1 % der gültigen Stimmen erhalten haben. Zum einen kann es nämlich nicht als unsachlich gewertet werden, wenn der Gesetzgeber zwischen der finanziellen Förderung der in einem Vertretungskörper repräsentierten Parteien einerseits und der dort nicht repräsentierten Parteien andererseits grundsätzlich unterscheidet. Zum anderen verbietet es der Gleichheitssatz aber auch nicht, hinsichtlich des Anspruches politischer Parteien auf Zuwendungen für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit im Wahljahr zwischen den Wahlen zum Nationalrat einerseits und den Wahlen zum Europäischen Parlament andererseits zu differenzieren. Dies schon deshalb, weil sich das Europäische Parlament in seinen Aufgaben - so vor allem bei der Rechtssetzung - im Rahmen der Europäischen Union maßgeblich von der Stellung des Nationalrates im System der österreichischen Bundesverfassung unterscheidet.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Klagen, Partei politische

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:A12.1997

Dokumentnummer

JFR_10009382_97A00012_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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