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56 Öffentliche WirtschaftNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung von Bestimmungen des BundesbahnG idF des EisenbahnrechtsanpassungsG betreffend Pensionssicherungsbeiträge; kein Eingriff in die Rechte der Antragsteller in der von ihnen behaupteten Weise; privatrechtlicher Charakter der Bundesbahn-PensionsO; keine Verletzung des VertrauensschutzesRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung näher bezeichneter Teile des §21 BundesbahnG 1992, BGBl. 825 idF BGBl. I 1998/15.
Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist §21 Abs2 BundesbahnG auch idF des EisenbahnrechtsanpassungsG weiterhin allein dahin zu verstehen, dass die Verpflichtung des Bundes, den Pensionsaufwand für die Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger der Österreichischen Bundesbahnen zu tragen, in eben dem Ausmaß besteht, das sich auf Grund jener (privat)rechtlichen Regelungen ergibt, die das diesbezügliche Rechtsverhältnis zwischen den Österreichischen Bundesbahnen und den ihnen gegenüber anspruchsberechtigten Ruhe- und Versorgungsgenussempfängern bestimmen.
§21 Abs6 BundesbahnG, idF des EisenbahnrechtsanpassungsG, auf den die Regelung des Abs2 leg.cit. hinsichtlich des Umfanges des vom Bund zu tragenden Pensionsaufwandes der ÖBB verweist, stellt auf eben jene Vereinbarung zwischen dem Vorstand der ÖBB und der betrieblichen Interessenvertretung ab, die die hier in Betracht kommende (Neu)Fassung der Bundesbahn-Pensionsordnung zum Gegenstand hat. Bei der Bundesbahn-Pensionsordnung handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa VfSlg. 12.330/1990 mwH, 14.075/1995) um eine ausschließlich nach Privatrecht zu beurteilende Vertragsschablone (lex contractus), die nur die Grundlage für die Gestaltung der privatrechtlichen Dienstverhältnisse bildet und erst mit dem Abschluss der Einzeldienstverträge rechtlich wirksam wird.
Insoferne trifft es weder zu, dass die diesbezüglich angefochtene gesetzliche Regelung "den Haftungsfonds, der den Antragstellern für die Befriedigung ihrer Ruhegenussansprüche zur Verfügung steht, schmälert", noch dass sie "die Vertragsfreiheit der Antragsteller dergestalt beschränkt, daß einer Nichtzustimmung zur Vertragsänderung der bestehenden Einzelverträge gemäß der Abänderung der Bundesbahn-Pensionsordnung dennoch Wirkungen beigelegt werden, die nur durch eine Zustimmung erzielt werden könnten".
Schon die Vorläuferbestimmung des §21 Abs3 zweiter Satz BundesbahnG, idF BGBl. 1996/201, sah eine gesetzliche Verpflichtung der in Betracht kommenden aktiven Bediensteten und Ruhe- oder Versorgungsgenussempfänger zur Leistung eines Pensionssicherungsbeitrages vor. Der diesbezüglich bekämpften gesetzlichen Vorschrift kann also von vornherein nicht die Wirkung zukommen, die Antragsteller im Vertrauen darauf enttäuscht zu haben, dass sie in dieser Hinsicht keiner gesetzlichen Verpflichtung unterliegen.
(siehe auch B v 30.11.99, G53/98 mit bloßem Verweis auf G38/98).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Vertrauensschutz, VfGH / Individualantrag, Bundesbahnbedienstete, Dienstrecht, Ruhegenuß, Versorgungsgenuß, PensionsbeitragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:G38.1998Dokumentnummer
JFR_10009382_98G00038_01