RS Vwgh 1999/6/24 94/15/0198

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1999
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;

Rechtssatz

Der Umstand, dass der Abgabepflichtige im Rahmen seines Berufes als Offizier nur nach Absolvierung des Studiums der Rechtswissenschaften in eine andere Verwendungsgruppe aufsteigen kann, führt nicht dazu, die Aufwendungen für dieses Studium als Fortbildungskosten und damit Werbungskosten anzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994150198.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten