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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, dass der Abgabepflichtige im Rahmen seines Berufes als Offizier nur nach Absolvierung des Studiums der Rechtswissenschaften in eine andere Verwendungsgruppe aufsteigen kann, führt nicht dazu, die Aufwendungen für dieses Studium als Fortbildungskosten und damit Werbungskosten anzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994150198.X02Im RIS seit
21.02.2002