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25/02 StrafvollzugNorm
AVG §73 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/20/0240Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/09/18 97/20/0241 2Stammrechtssatz
Da § 120 Abs 1 StVG den Strafgefangenen Beschwerden nur gegen jede ihre RECHTE betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihre Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten einräumt, ein Rechtsanspruch auf Erledigung von Ansuchen ohne unnötigen Aufschub jedenfalls vor Ablauf der Frist des § 73 AVG aber nicht besteht, hat die Behörde die wegen "verzögerter" Erledigung erhobenen Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen und als Aufsichtsbeschwerden zu behandeln.
Schlagworte
Parteistellung ParteienantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998200239.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017