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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Einer nicht von staatlichen Stellen ausgehenden Verfolgung kann nicht in allen Fällen bereits dann die Asylrelevanz abgesprochen werden, wenn sich der Asylwerber nicht (bzw nicht in ausreichendem Maße) an staatliche Stellen um Hilfe gewendet hat. Wenn nämlich bereits von vornherein klar wäre, dass die staatlichen Stellen vor Verfolgung nicht schützen wollen, wäre es nicht erforderlich, den (aussichtslosen) Versuch zu unternehmen, bei staatlichen Stellen Schutz zu suchen (Hinweis E 18.9.1997, 95/20/0707).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998200574.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010