RS Vwgh 1999/6/24 98/20/0574

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Veröffentlicht am 24.06.1999
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Einer nicht von staatlichen Stellen ausgehenden Verfolgung kann nicht in allen Fällen bereits dann die Asylrelevanz abgesprochen werden, wenn sich der Asylwerber nicht (bzw nicht in ausreichendem Maße) an staatliche Stellen um Hilfe gewendet hat. Wenn nämlich bereits von vornherein klar wäre, dass die staatlichen Stellen vor Verfolgung nicht schützen wollen, wäre es nicht erforderlich, den (aussichtslosen) Versuch zu unternehmen, bei staatlichen Stellen Schutz zu suchen (Hinweis E 18.9.1997, 95/20/0707).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998200574.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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