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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §30 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/20/0451 B 24. Juni 1999Rechtssatz
Die formlose Einstellung des Verfahrens nach § 30 Abs 1 AsylG 1997 mit Aktenvermerk ist zulässig. Dieser Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung ist relevant für den Beginn des Fristenlaufes des § 30 Abs 2 AsylG 1997. Ab diesem Zeitpunkt läuft die dort genannte Frist von drei Jahren, innerhalb deren auf Antrag oder von Amts wegen das Verfahren fortgesetzt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998200395.X03Im RIS seit
02.05.2001Zuletzt aktualisiert am
10.01.2018