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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art133 Z4Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs; vertretbare Annahme des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für Maßnahmen bei Unabwendbarkeit der Übertragung; keine willkürliche oder denkunmögliche Annahme eines den Verkehrswert erheblich übersteigenden Kaufpreises; keine Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gegen Entscheidungen einer Kollegialbehörde mit richterlichem EinschlagRechtssatz
Die Landesgrundverkehrskommission konnte in Anbetracht der im Ermittlungsverfahren getroffenen Feststellungen in durchaus vertretbarer Weise davon ausgehen, daß die Voraussetzungen für Maßnahmen bei Unabwendbarkeit der Übertragung iS des §5 Oö GVG 1994 nicht vorliegen, und es gemäß der gegebenen Sach- und Rechtslage daher unterlassen, ein Verfahren zur Namhaftmachung von Interessenten einzuleiten.
Keine willkürliche oder denkunmögliche Annahme eines den Verkehrswert erheblich übersteigenden Kaufpreises.
Aus dem bloßen Umstand, daß die Sachverständigengutachten für Zwecke des Konkursverfahrens und nicht im grundverkehrsbehördlichen Verfahren selbst eingeholt wurden, läßt sich kein Indiz ableiten, das für eine inhaltliche Unrichtigkeit der Gutachten spräche.
Der Unterschied zwischen dem Kaufpreis von 4,000.000 S und dem geschätzten Verkehrswert von (richtig) 3,145.000 S in Höhe von 855.000 S, also von über 21 %, kann in vertretbarer Weise als eine erhebliche Überschreitung iS des §4 Abs6 Z5 Oö GVG 1994 gewertet werden.
Da die Landesgrundverkehrskommission nach dem Gesagten in denkmöglicher Weise davon ausgehen konnte, daß der in §4 Abs6 Z5 Oö GVG 1994 umschriebene Grund für die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung vorliegt, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob auch der weitere Versagungsgrund der mangelnden Glaubhaftmachung ordnungsgemäßer Selbstbewirtschaftung (§4 Abs2 und 3 leg.cit.) in denkmöglicher Weise herangezogen wurde (s. zB. VfSlg. 12.527/1990, S 431; 14.108/1995, S 579).
§31 Oö GVG 1994 schränkt das Berufungsrecht der Landwirtschaftskammer nicht auf das Vorliegen bestimmter - wie auch immer umschriebener - Fallkonstellationen oder die Geltendmachung bestimmter Berufungsgründe ein.
Der Umstand, daß gegen den angefochtenen Bescheid der Landesgrundverkehrskommission der Verwaltungsgerichtshof nicht angerufen werden kann (es handelt sich nicht um einen Rechtserwerb i. S. des letzten Satzes in §25 Abs2 Oö GVG 1994), begründet keine Verfassungswidrigkeit (vgl. VfSlg. 14.109/1995, betr. das Oö GVG 1975).
Schlagworte
GrundverkehrsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B241.1999Dokumentnummer
JFR_10009377_99B00241_01