RS Vfgh 1999/6/23 B993/99, B994/99

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Veröffentlicht am 23.06.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
VfGG §87 Abs3
ZPO §146 Abs1

Leitsatz

Abweisung von Wiedereinsetzungsanträgen wegen Versäumung der Beschwerdefrist; kein bloß minderer Grad des Versehens; Zurückweisung der Beschwerden als verspätet; Abweisung der Abtretungsanträge

Rechtssatz

Zwar mag es noch einen minderen Grad des Versehens darstellen, wenn ein Schriftstück in eine Seitentasche einer Tasche rutscht, weil dies auch einem sorgfältigen Menschen gelegentlich unterläuft. Indes gehört zu einer den gebotenen Sorgfaltsmaßstäben entsprechenden Kanzleiorganisation, Kontrollmechanismen - etwa ein Postausgangsbuch - anzulegen, die Gewähr leisten, daß bei einer - oft nur schwer zu überblickenden - größeren Zahl von Postausgangsstücken am Postamt tatsächlich all jene Poststücke übergeben werden, die in der Kanzlei hiefür vorbereitet wurden. Der Verfassungsgerichtshof wertet es daher nicht als leichte Fahrlässigkeit, wenn ein für die Postaufgabe bestimmtes Schriftstück am Weg zur Post - aus welchem Grund auch immmer - verloren geht, ohne daß dies spätestens bei der Postaufgabe bemerkt wird.

Die Anträge, die Beschwerden in eventu an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten, waren abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer Abweisung oder einer Ablehnung der Beschwerdebehandlung in Betracht kommt.

Entscheidungstexte

  • B 993,994/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.06.1999 B 993,994/99

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B993.1999

Dokumentnummer

JFR_10009377_99B00993_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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