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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §18 Abs1 Z3 litb;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/11/15 94/14/0107 5Stammrechtssatz
Spätestens im Zeitpunkt der Benützungsbewilligung muß der entsprechende Grundanteil zumindest in das außerbücherliche Eigentum des Errichters übergegangen und der Vertrag über die Einräumung des Wohnungseigentums abgeschlossen sein (Hinweis:
Hofstätter/Reichel, Kommentar Textziffer 3.3 zu § 18 Abs 1 Z 3 EStG 1988; E 3.3.1987, 87/14/0012, ÖStZB 1987, 447; VfGH 28.9.1990, B 699/89). Bestimmtheit des Miteigentumsanteiles ist für die schuldrechtliche Verbindlichkeit nicht erforderilch, Bestimmbarkeit genügt. Der Erwerb des Eigentumsrechtes am Grundstück kann auch erst nach Fertigstellung des Wohnhauses durchgeführt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994150213.X02Im RIS seit
20.11.2000