Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Trifft der unabhängige Verwaltungssenat keine gesonderte Feststellung darüber, dass der einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 in Verbindung mit § 99 Abs 1 lit b StVO Beschuldigte zur Vornahme der Atemluftuntersuchung auf dem Gendarmerieposten aufgefordert worden sei, vermag dies eine Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides nicht zu bewirken.
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999020077.X04Im RIS seit
12.06.2001