RS Vwgh 1999/6/25 99/02/0077

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Veröffentlicht am 25.06.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Trifft der unabhängige Verwaltungssenat keine gesonderte Feststellung darüber, dass der einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 in Verbindung mit § 99 Abs 1 lit b StVO Beschuldigte zur Vornahme der Atemluftuntersuchung auf dem Gendarmerieposten aufgefordert worden sei, vermag dies eine Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides nicht zu bewirken.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999020077.X04

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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