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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Aufzählung der Nachbarrechte im § 30 Abs 1 Vlbg BauG 1972 ist -
wie sich aus Abs 2 dieser Bestimmung zweifelsfrei ergibt - eine taxative (Hinweis E 21.5.1992, 91/06/0143). Daraus ergibt sich, dass § 29 Abs 2 Vlbg BauG 1972 (hinsichtlich der Darstellung der Gebäudeecken in der Natur und der Kenntlichmachung der Grundstücksgrenzen sowie - unter bestimmten Voraussetzungen - überdies der Darstellung der Geschoßhöhe und Traufenhöhe sowie der Dachneigung) dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht vermittelt (Hinweis E 26.4.1990, 90/06/0011), zumal diese Darstellung in der Natur nur der Veranschaulichung dienen soll und daran nichts zu ändern vermag, dass die projektgegenständlichen Baupläne maßgeblich sind.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998060045.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009