RS Vwgh 1999/6/25 98/06/0045

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Veröffentlicht am 25.06.1999
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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §29 Abs2;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Aufzählung der Nachbarrechte im § 30 Abs 1 Vlbg BauG 1972 ist -

wie sich aus Abs 2 dieser Bestimmung zweifelsfrei ergibt - eine taxative (Hinweis E 21.5.1992, 91/06/0143). Daraus ergibt sich, dass § 29 Abs 2 Vlbg BauG 1972 (hinsichtlich der Darstellung der Gebäudeecken in der Natur und der Kenntlichmachung der Grundstücksgrenzen sowie - unter bestimmten Voraussetzungen - überdies der Darstellung der Geschoßhöhe und Traufenhöhe sowie der Dachneigung) dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht vermittelt (Hinweis E 26.4.1990, 90/06/0011), zumal diese Darstellung in der Natur nur der Veranschaulichung dienen soll und daran nichts zu ändern vermag, dass die projektgegenständlichen Baupläne maßgeblich sind.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060045.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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