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20/02 FamilienrechtNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1998/12/18 96/19/1201 1 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Voraussetzung für die Annahme der fremdenrechtlichen Konsequenz bei rechtsmißbräuchlichem Eingehen einer Ehe ist die eindeutige (Hinweis E 12.11.1996, 96/19/1601) und mängelfreie Feststellung, daß die Ehe in der Absicht geschlossen wurde, die Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Bewilligungen zumindest (erheblich) zu erleichtern. Für die Entscheidung der Aufenthaltsbehörde über das Vorliegen des dargestellten Grundes für die Versagung einer Aufenthaltsbewilligung ist die Frage, ob ein derartiges Verhalten eines Fremden vorliegt, als Vorfrage zu beurteilen (Hinweis E 26.9.1996, 96/19/1651).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997190454.X01Im RIS seit
02.05.2001