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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bescheid, mit dem der Berufung eines Arbeitgebers gegen die Abweisung seines Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG keine Folge gegeben worden war, aufgehoben worden. Auf Grund der Rückwirkung der Aufhebung dieses Bescheides durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes war bei Entscheidung über den hier gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag, der die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung betraf, die Anhängigkeit des Berufungsverfahrens über den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer einer "neuen Tatsache" im Verständnis des § 69 Abs 1 Z 2 AVG, also einer im Zeitpunkt der Bescheiderlassung im wiederaufzunehmenden Verfahren bereits vorliegenden Tatsache, gleichzuhalten. Eine Geltendmachung derselben war dem Beschwerdeführer allerdings nicht möglich, weil die rückwirkende Aufhebung des Bescheides erst nach Erlassung des (das Aufenthaltsverfahren beendenden) Bescheides durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt war. Die Tatsache der Anhängigkeit des Berufungsverfahrens über die Beschäftigungsbewilligung hat daher auch als "neu hervorgekommen" im Sinne des § 69 Abs 1 Z 2 AVG zu gelten (Hinweis E 30.6.1994, 91/06/0174, in einem hinsichtlich der Rückwirkung aufhebender Entscheidungen ähnlichem Zusammenhang).
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta VerschuldenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997190394.X01Im RIS seit
21.02.2002