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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AufG 1992 §2 Abs3 Z4 idF 1995/351;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/19/1753Rechtssatz
Da die die bf Fremden zu keinem Zeitpunkt über eine "Aufenthaltsbewilligung" im Verständnis des § 3 Z 3 der Verordnung BGBl 1995/408 verfügten, ist diese Bestimmung auf die Fremden schon deshalb nicht anwendbar (Hinweis E 2.7.1998, 96/19/1014, ergangen zu § 4 Z 4 der Verordnung BGBl 1995/854). Die Frage, ob die Verordnungsermächtigung des § 2 Abs 3 Z 4 letzter Fall in Verbindung mit § 6 Abs 2 dritter Satz AufenthaltsG 1992 und die dieser Ermächtigung entsprechende Bestimmung des § 3 Z 3 der Verordnung BGBl 1995/408 auch volljährige Familienangehörige (die die Voraussetzungen des § 3 Abs 3 und Abs 4 AufenthaltsG 1992 erfüllen) begünstigen, kann daher vorliegendenfalls dahingestellt bleiben. Bejahendenfalls wäre die Auffassung wohl zutreffend, dass die so verstandene Verordnungsermächtigung des § 2 Abs 3 Z 4 letzter Fall in Verbindung mit § 6 Abs 2 dritter
Satz AufenthaltsG 1992 und damit auch § 3 Z 3 der Verordnung BGBl 1995/408 kraft Größenschlusses auch auf "Familienangehörige im Sinne des § 3 des Aufenthaltsgesetzes" von Österreichern, sofern erstere eine Aufenthaltsbewilligung hatten, Anwendung fände. Auch damit wäre aber für die Fremden, die noch nie eine Aufenthaltsbewilligung hatten, nichts gewonnen. Da das Regelungssystem des § 2 Abs 3 Z 4 zweiter und letzter Fall in Verbindung mit § 6 Abs 2 dritter Satz AufenthaltsG 1992 und des § 3 Z 3 in Verbindung mit Z 4 der Verordnung BGBl 1995/408 sich bei dieser Auslegung nicht als sachwidrig erweist, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch nicht veranlasst, der Anregung der Fremden, im Falle der Unanwendbarkeit des § 2 Abs 3 Z 4 letzter Fall AufenthaltsG 1992 auf Angehörige von Österreichern beim Verfassungsgerichtshof die Feststellung zu beantragen, dass der in § 2 Abs 3 Z 4 zweiter Fall AufenthaltsG 1992 enthaltene Klammerausdruck "(§ 3 Abs 1 Z 1)" verfassungswidrig war, nachzukommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997191752.X01Im RIS seit
02.05.2001