RS Vwgh 1999/6/25 98/06/0045

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1999
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 litb;
BauRallg;
RPG Vlbg 1996 §14 Abs4;
RPG Vlbg 1996 §14 Abs8;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall haben die Baubehörden Maßnahmen im Sinne des § 14 Abs 8 Vlbg RPG 1996 (mangels entsprechender Auflagen) nicht angeordnet, sodass bei der Beurteilung der Widmungskonformität vom eingereichten Vorhaben auszugehen ist (wobei aber als Maßstab für die Widmungsverträglichkeit des zu beurteilenden Betriebs im Baubewilligungsverfahren nach Art der in solchen Betrieben üblicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zum Schutze vor Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen, sowie nach Art der dort entsprechend diesen Merkmalen herkömmlicherweise entfalteten Tätigkeit das Ausmaß und die Intensität der dadurch verursachten Emissionen maßgebend ist; Hinweis E 21.5.1992, 91/06/0143, und E 17.3.1994, 93/06/0217). Zu Unrecht haben sich die Berufungsbehörde und die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auf das im gewerberechtlichen Verfahren eingeholte Gutachten des gewerberechtlichen Sachverständigen berufen (Hinweis E 21.5.1992, 91/06/0143, zur Verwertbarkeit von Gutachten, die im gewerberechtlichen Verfahren eingeholt wurden, durch die Baubehörden), dies jedenfalls deshalb, weil dieser Sachverständige sein Gutachten unter Bedachtnahme auf bestimmte, von ihm vorgeschlagene Auflagen erstattete, welche aber nicht Gegenstand des beschwerdegegenständlichen Bauverfahrens waren. Kann aber solcherart die Widmungskonformität nicht schon im Hinblick auf ausreichende Maßnahmen im Sinne des § 14 Abs 8 Vlbg RPG 1996 bejaht werden, hätte im Sinne der Betriebstypenjudikatur geklärt werden müssen, ob diese vom Sachverständigen als erforderlich erachteten Auflagen im Sinne des zuvor Gesagten (Hinweis E 21.5.1992, 91/06/0143, und E 17.3.1994, 93/06/0217) Maßnahmen sind, die bei solchen Betrieben (ohnedies) üblicherweise zum Schutz vor Immissionen getroffen werden und daher im Rahmen der Betriebstypenprüfung zu beachten sind.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060045.X05

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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