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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrG 1997 §113 Abs6;Rechtssatz
Mit der Beschlussfassung über die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde tritt aus dem Grunde des § 113 Abs 6 letzter Satz FrG 1997 auch der erstinstanzliche Bescheid außer Kraft. Dies bewirkt die neuerliche Anhängigkeit des Verfahrens über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der erstinstanzlichen Behörde. Für die Erlassung eines Berufungsbescheides "in der Sache" durch die zweitinstanzliche Behörde besteht daher nach Fassung des Beschlusses über die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kein Raum. Die Berufungsbehörde ist nicht verpflichtet, die Berufung des Beschwerdeführers auf Grund des mittlerweiligen Außerkrafttretens des mit dieser Berufung angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides zurückzuweisen (hier: da nach Erlassung des Einstellungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtshofes keine Entscheidungspflicht der belangten Behörde - sondern eine solche der erstinstanzlichen Behörde - bestand, lag auch im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde eine Verletzung derselben durch die belangte Behörde nicht vor, weshalb die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war; mit ausführlicher Begründung).
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999190107.X02Im RIS seit
20.11.2000