RS Vwgh 1999/6/25 99/02/0076

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Veröffentlicht am 25.06.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
StVO 1960 §4 Abs1 lita;
VStG §3 Abs1;

Rechtssatz

Da die erste Verantwortung eines Besch grundsätzlich glaubwürdiger ist als ein diesbezüglich späteres Vorbringen (Hinweis E 16.11.1988, 88/02/0145; hier: Der Besch machte in seiner Berufung geltend, zufolge einer unfallsbedingten, unaufschiebbaren Notdurft habe er an der Unfallstelle nicht sofort anhalten können), durfte die belangte Behörde aber nicht das lediglich auf einer als nachvollziehbar erklärten Annahme aufbauende Gutachten des Amtssachverständigen für Medizin allein ihrer Entscheidung zugrunde legen. Vielmehr hätte sie zunächst unter Vorhalt seiner im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen Äußerungen den Besch über das tatsächliche maßgebende Geschehen - allenfalls unter Gegenüberstellung mit der unfallsbeteiligten Zeugin - ergänzend befragen müssen. Sodann wäre es, falls das Geschehen im Sinne der letzten Verantwortung des Besch als erwiesen anzusehen gewesen wäre, angebracht gewesen, das Gutachten eines weiteren Sachverständigen etwa auf dem Gebiet der Psychiatrie hinsichtlich der Frage, ob durch ein derartiges Geschehen die Zurechnungsfähigkeit des Besch - auch unter Einbeziehung des Umstandes, dass diesem seine Schwäche bereits seit dem Unfall vor rund 30 Jahren bekannt sein musste - ausgeschaltet werden konnte, einzuholen.

Schlagworte

Gutachten Ergänzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999020076.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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