RS Vwgh 1999/6/25 99/06/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1999
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1 impl;

Rechtssatz

Es kann nicht als minderer Grad des Versehens iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG angesehen werden, wenn die zu einer Bauverhandlung geladene Partei - sich auf eine telefonische Auskunft einer Mitarbeiterin des Gemeindeamtes (Bürolehrling und kaufmännischer Lehrling) verlassend - von der Vertagung der Verhandlung ausgegangen ist. Die Partei hätte zumindest mit dem Leiter der Bauabteilung oder dem Bürgermeister der Gemeinde Kontakt aufnehmen müssen bzw hätte sie mittels persönlicher Vorsprache bei der Behörde klären müssen, ob eine Entscheidung der Behörde auf Vertagung der Verhandlung vorliegt. Die beantragte Wiedereinsetzung ist somit abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999060040.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten