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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Rechtssatz
Es kann nicht als minderer Grad des Versehens iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG angesehen werden, wenn die zu einer Bauverhandlung geladene Partei - sich auf eine telefonische Auskunft einer Mitarbeiterin des Gemeindeamtes (Bürolehrling und kaufmännischer Lehrling) verlassend - von der Vertagung der Verhandlung ausgegangen ist. Die Partei hätte zumindest mit dem Leiter der Bauabteilung oder dem Bürgermeister der Gemeinde Kontakt aufnehmen müssen bzw hätte sie mittels persönlicher Vorsprache bei der Behörde klären müssen, ob eine Entscheidung der Behörde auf Vertagung der Verhandlung vorliegt. Die beantragte Wiedereinsetzung ist somit abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999060040.X01Im RIS seit
20.11.2000