RS Vwgh 1999/6/25 98/06/0039

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Veröffentlicht am 25.06.1999
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Index

L85005 Straßen Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
LStG Slbg 1972 §40 Abs1 lita;
LStG Slbg 1972 §40 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/14 95/06/0006 1 (hier nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Die im § 40 Abs 1 lit b Slbg LStG 1972 genannte Frist von 20 Jahren muß gegenwartsbezogen sein, weil es ja darauf ankommt, daß nach § 40 Abs 1 erster Satz Slbg LStG 1972 eine Privatstraße dem öffentlichen Verkehr "dient" (und nicht etwa diente). Allerdings kann es nicht angehen, daß Hinderungsmaßnahmen des Grundeigentümers nach Ablauf von zwanzig Jahren den Gemeingebrauch iSd § 40 Abs 1 lit b Slbg LStG 1972 jedenfalls unterbrechend wirken, weil es nicht auf das Ergebnis eines "Wettlaufes" zwischen der einschreitenden Behörde und dem Hindernisse setzenden Grundeigentümer ankommen kann (Hinweis E 21.1.1957, 2039/56 und E 21.2.1995, 94/05/0225). Es kommt bei der Feststellung der Öffentlichkeit der Privatstraße gem § 40 Slbg LStG 1972 entscheidend darauf an, ob die Privatstraße während zumindest zwanzigjähriger Übung unmittelbar iSd obigen Ausführungen vor dem Zeitpunkt der Einleitung des Feststellungsverfahrens jedermann zu GLEICHEN BEDINGUNGEN offengestanden ist. Bei der Klärung dieser Frage ist die Benützung aufgrund von Servituten nicht zu berücksichtigen, weil durch bestimmte, auf besonderen Rechtstiteln des Privatrechtes oder des öffentlichen Rechtes beruhenden Wegerechten ein Gemeingebrauch iSd § 40 Abs 2 lit b Slbg LStG 1972 nicht begründet werden kann (Hinweis E 21.10.1993, 92/06/0238).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060039.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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