RS Vwgh 1999/6/25 99/06/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1999
beobachten
merken

Index

L82307 Abwasser Kanalisation Tirol
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

KanalisationsG Tir 1985 §10;
WRG 1959 §12a Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/06/0031

Rechtssatz

Eine allfällige Berücksichtigung einer Ausnahme vom Gebot, dass eine Abwasserbeseitigungsanlage dem Stand der Technik entsprechen muss, gemäß § 12a Abs 2 WRG im Rahmen der Ausnahmetatbestände des § 10 Tir KanalisationsG kann - wenn überhaupt - immer nur dann von Bedeutung sein, wenn eine solche Ausnahme für eine Anlage im Zeitpunkt der Entscheidung der Kanalanschlusspflicht gewährt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999060030.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten