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L82307 Abwasser Kanalisation TirolNorm
KanalisationsG Tir 1985 §10;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/06/0031Rechtssatz
Eine allfällige Berücksichtigung einer Ausnahme vom Gebot, dass eine Abwasserbeseitigungsanlage dem Stand der Technik entsprechen muss, gemäß § 12a Abs 2 WRG im Rahmen der Ausnahmetatbestände des § 10 Tir KanalisationsG kann - wenn überhaupt - immer nur dann von Bedeutung sein, wenn eine solche Ausnahme für eine Anlage im Zeitpunkt der Entscheidung der Kanalanschlusspflicht gewährt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999060030.X03Im RIS seit
12.11.2001