RS Vwgh 1999/6/25 97/19/1133

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1999
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Index

20/02 Familienrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §38;
AVG §58 Abs2;
EheG §23;
EheG §27;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/12/18 96/19/1201 1

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Annahme der fremdenrechtlichen Konsequenz bei rechtsmißbräuchlichem Eingehen einer Ehe ist die eindeutige (Hinweis E 12.11.1996, 96/19/1601) und mängelfreie Feststellung, daß die Ehe in der Absicht geschlossen wurde, die Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Bewilligungen zumindest (erheblich) zu erleichtern. Für die Entscheidung der Aufenthaltsbehörde über das Vorliegen des dargestellten Grundes für die Versagung einer Aufenthaltsbewilligung ist die Frage, ob ein derartiges Verhalten eines Fremden vorliegt, als Vorfrage zu beurteilen (Hinweis E 26.9.1996, 96/19/1651).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997191133.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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