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L67008 Ausländergrunderwerb Grundverkehr VorarlbergNorm
ABGB §879;Rechtssatz
Ein Umgehungsgeschäft liegt dann vor (Hinweis E 25.10.1968, 827/67), wenn das Geschäft einen auf direktem Wege nicht erzielbaren wirtschaftlichen Erfolg auf einem Umweg zu erreichen sucht bzw wenn Rechtsgeschäfte zwar nicht "dem Buchstaben des Gesetzes nach" gegen ein Verbot im Sinne des § 879 ABGB verstoßen, im Ergebnis aber doch den Zweck des Gesetzesverbotes vereiteln. Ein Umgehungsgeschäft ist im Unterschied zu einem Scheingeschäft von den Parteien wirklich gewollt. Rechtsgeschäftliche Bemühungen etwa, das Erfordernis der behördlichen Genehmigung des Grunderwerbes durch Ausländer zu umgehen, widersprechen den betroffenen Gesetzesbestimmungen und stellen ein Umgehungsgeschäft dar. Ein solcher Fall liegt etwa vor, wenn ausländischen Kaufinteressenten die Möglichkeit eingeräumt wird, Kommanditisten in der als Eigentümerin verbücherten GmbH & Co KG zu werden, wodurch ihnen im Wege von Sondernutzungsrechten an den einzelnen Wohnungen Rechte verliehen werden, die ihnen eine Wohnungseigentümern entsprechende Rechtsstellung gewähren sollen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998060100.X01Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016