RS Vwgh 1999/6/25 99/02/0077

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Veröffentlicht am 25.06.1999
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Das Weggehen oder das Verlassen eines Raumes nach erfolgter Aufforderung zur Durchführung des Alkomattests kann als Verweigerung der Atemluftprobe gewertet werden (Hinweis E 27.3.1974, 361/73, und E 2.7.1982, 02/1327/80; hier: das Weggehen des Beschuldigten verhinderte auch eine förmliche Erklärung gegenüber dem Beschuldigten über die Beendigung der Amtshandlung, woraus aber nicht darauf geschlossen werden kann, die Amtshandlung sei auch etwa sieben Stunden später, als der Beschuldigte über neuerliche Aufforderung am Gendarmerieposten einen Alkomattest durchführte, noch nicht abgeschlossen gewesen).

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Alkotest Zeitpunkt Ort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999020077.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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