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L67008 Ausländergrunderwerb Grundverkehr VorarlbergNorm
ABGB §879;Rechtssatz
Durch einen Mietvertrag, der für 99 Jahre abgeschlossen wurde, der beiderseits unkündbar ist, in dem festgelegt wird, dass der Mieter die Kosten sämtlicher Reparaturen und auch die Haftung für Schäden durch höhere Gewalt übernommen hat, sowie die vereinbarte vollständige Mietzinsvorauszahlung des Mieters in Höhe von S 350.000,--, die Verpflichtung des Vermieters, das Mietobjekt im Falle der rechtlichen Möglichkeit dem Mieter zu übergeben, und die Verpflichtung des Vermieters, das Objekt an eine vom Mieter namhaft gemachte dritte Person zu dem vom Mieter ausgehandelten Kaufpreis unter Beachtung eines Mindestverkaufserlöses zu veräußern, wird dem Mieter eine der Stellung des Eigentümers weitgehend vergleichbare Stellung eingeräumt. Die Einräumung einer derartigen eigentümerähnlichen Stellung stellt eine Umgehung der Bestimmungen über den Grunderwerb durch die Vertragsparteien dar. Auf eine spezielle Umgehungsabsicht der Beteiligten kommt es nicht an.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998060100.X02Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016