RS Vwgh 1999/6/25 99/19/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
FrG 1997 §10 Abs2 Z3;
FrG 1997 §21 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/19/0053 99/19/0054 99/19/0055

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat sämtliche angefochtenen Bescheide jeweils ausschließlich auf § 21 Abs 3 FrG 1997 gestützt. Sie hat aus den in den diesbezüglichen Bescheiden erwähnten unrechtmäßigen Aufenthalten der bf mündigen Minderjährigen und aus der einem dieser Minderjährigen überdies zur Last gelegten ausländerbeschäftigungsrechtlich unzulässigen Erwerbstätigkeit keine konkret auf § 10 Abs 2 Z 3 FrG 1997 bezugnehmende Prognose abgeleitet. Es kann daher aus der bloßen Erwähnung dieser Umstände nicht geschlossen werden, die belangte Behörde habe sich auf die in § 10 Abs 2 FrG 1997 enthaltene Ermächtigung, die Erteilung der Niederlassungsbewilligung wegen Gefährdung öffentlicher Interessen zu versagen, gestützt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999190052.X08

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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