RS Vfgh 1999/6/24 V32/98

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Veröffentlicht am 24.06.1999
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6950 Gewässeraufsicht

Norm

B-VG Art18 Abs2
Krnt WasserschongebietsV vom 09.12.92

Leitsatz

Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer Wortfolge in der Krnt WasserschongebietsV infolge einer rechtsstaatlichen Vorstellungen zuwiderlaufenden Ungenauigkeit der planlichen Darstellung

Rechtssatz

Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer Wortfolge betreffend "Sattnitzberge" in der Krnt WasserschongebietsV vom 09.12.92, LGBl 148/1992 idF der Druckfehlerberichtigung LGBl 9/1993.

Weder die Detailkarte, geschweige denn die Übersichtskarte können angesichts des für die planlichen Darstellungen gewählten Maßstabs mit hinreichender Deutlichkeit die Grenzen der Wasserschongebiete nach der Krnt WasserschongebietsV bezeichnen.

Bleibt es aber - kraft planerischer Unschärfe - im Bereich eines 12 m breiten Geländestreifens offen, ob die in einer Wasserschongebietsverordnung vorgesehenen Nutzungsverbote gelten, so ist die entsprechende Norm, hier der Plan, mit einer rechtsstaatlichen Vorstellungen zuwiderlaufenden Ungenauigkeit behaftet.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wasserrecht, Reinhaltung der Gewässer, Rechtsstaatsprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:V32.1998

Dokumentnummer

JFR_10009376_98V00032_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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