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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer Wortfolge in der Krnt WasserschongebietsV infolge einer rechtsstaatlichen Vorstellungen zuwiderlaufenden Ungenauigkeit der planlichen DarstellungRechtssatz
Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer Wortfolge betreffend "Sattnitzberge" in der Krnt WasserschongebietsV vom 09.12.92, LGBl 148/1992 idF der Druckfehlerberichtigung LGBl 9/1993.
Weder die Detailkarte, geschweige denn die Übersichtskarte können angesichts des für die planlichen Darstellungen gewählten Maßstabs mit hinreichender Deutlichkeit die Grenzen der Wasserschongebiete nach der Krnt WasserschongebietsV bezeichnen.
Bleibt es aber - kraft planerischer Unschärfe - im Bereich eines 12 m breiten Geländestreifens offen, ob die in einer Wasserschongebietsverordnung vorgesehenen Nutzungsverbote gelten, so ist die entsprechende Norm, hier der Plan, mit einer rechtsstaatlichen Vorstellungen zuwiderlaufenden Ungenauigkeit behaftet.
Schlagworte
Wasserrecht, Reinhaltung der Gewässer, RechtsstaatsprinzipEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:V32.1998Dokumentnummer
JFR_10009376_98V00032_01