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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
An Parteienerklärungen, die Einwendungen im Sinne des § 27 Abs 2 Stmk BauG 1995 darstellen sollen, sind grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als dies für Einwendungen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes generell gilt; diese Einwendungen sind daher auch nicht näher zu begründen (Hinweis E 19.11.1998, 98/06/0058). Insofern kann die Erklärung eines Nachbarn, in der er auch Einwirkungen auf seine Grundstücke geltend macht, jedenfalls als die Erhebung von Einwendungen verstanden werden.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997060194.X03Im RIS seit
04.01.2002