RS Vwgh 1999/6/25 97/06/0194

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Veröffentlicht am 25.06.1999
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §27 Abs1;
BauG Stmk 1995 §27 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

An Parteienerklärungen, die Einwendungen im Sinne des § 27 Abs 2 Stmk BauG 1995 darstellen sollen, sind grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als dies für Einwendungen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes generell gilt; diese Einwendungen sind daher auch nicht näher zu begründen (Hinweis E 19.11.1998, 98/06/0058). Insofern kann die Erklärung eines Nachbarn, in der er auch Einwirkungen auf seine Grundstücke geltend macht, jedenfalls als die Erhebung von Einwendungen verstanden werden.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997060194.X03

Im RIS seit

04.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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