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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §27;Rechtssatz
Das Verfahren über die vom Antragsteller eingebrachte Säumnisbeschwerde wurde nicht wegen Nachholung des versäumten Bescheides gemäß § 36 Abs 2 letzter Satz VwGG in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 1997/88, sondern infolge verspäteter Bescheidnachholung wegen Klaglosstellung gemäß § 33 Abs 1 VwGG eingestellt. Das Tatbestandselement des § 45 Abs 1 Z 5 VwGG, wonach das Verfahren über die Säumnisbeschwerde wegen Klaglosstellung eingestellt wurde, ist daher gegeben.
Schlagworte
SäumnisbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999190100.X01Im RIS seit
20.11.2000