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41 Innere AngelegenheitenNorm
StGG Art5Leitsatz
Verletzung im Eigentumsrecht durch Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Weigerung der Angabe des Religionsbekenntnisses auf einem Meldezettel aufgrund denkunmöglicher Annahme der Verwaltungsübertretung der Nichterfüllung der MeldepflichtRechtssatz
Mit der Ersetzung des Wortes "Meldedaten" durch das Wort "Identitätsdaten" in §22 Abs1 Z4 MeldeG 1991 wurde der Zweck verfolgt, bloß die unrichtige Angabe solcher Meldedaten mit Verwaltungsstrafe zu bedrohen, die Identitätsdaten im Sinne des §1 Abs5 (zweiter Satz) MeldeG 1991 darstellen. Diese bestehen (ausschließlich) aus den Namen, dem Geburtsdatum, dem Geburtsort und der Staatsangehörigkeit sowie bei Fremden überdies aus bestimmten Daten ihres Reisedokuments; sie umfassen somit insbesondere nicht das gemäß §9 Abs1 MeldeG 1991 in einen der mehreren Meldezettel einzutragende Religionsbekenntnis.
Die Annahme, daß ein (bloß) unvollständiges Ausfüllen des Meldezettels in Ansehung des Religionsbekenntnisses verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden sei, obwohl sogar eine vorsätzlich unrichtige Eintragung eines Religionsbekenntnisses in den Meldezettel nach dem zuvor Gesagten nicht mit einer Verwaltungsstrafe bedroht ist, geriete in einen dem Sachlichkeitsgebot (welches dem Gleichheitsgebot immanent ist; s. zB VfSlg. 14.039/1995) widerstreitenden offenkundigen Wertungswiderspruch.
Schlagworte
MeldewesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B1253.1998Dokumentnummer
JFR_10009376_98B01253_01