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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung des Verfahrens zur Prüfung einer Bestimmung der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien infolge Feststellung der Gesetzwidrigkeit dieser Satzung in einem anderen VerfahrenRechtssatz
Mit E v 24.06.99, V 15, 16 und 22/99, hat der Verfassungsgerichtshof in einem anderen Verordnungsprüfungsverfahren ausgesprochen, daß die (mittlerweile in "Wiener Arzt" 2a/99 neu kundgemachte) Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, kundgemacht durch Aufnahme und Einarbeitung in eine Loseblattsammlung, wegen nicht gehöriger Kundmachung (in Anwendung des Art139 Abs3 litc B-VG: zur Gänze) gesetzwidrig gewesen ist.
§17d Abs2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ist daher nunmehr einer Prüfung auf seine Gesetzmäßigkeit im Hinblick auf §75 Abs3 ÄrzteG nicht mehr zugänglich. Das Verordnungsprüfungsverfahren war daher einzustellen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Gegenstandslosigkeit, Ärzte Versorgung, Versorgungsrecht, Verordnung, KundmachungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:V21.1999Dokumentnummer
JFR_10009376_99V00021_01