RS Vfgh 1999/6/24 V21/99

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Veröffentlicht am 24.06.1999
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
ÄrzteG §75 Abs3
Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien §17d

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens zur Prüfung einer Bestimmung der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien infolge Feststellung der Gesetzwidrigkeit dieser Satzung in einem anderen Verfahren

Rechtssatz

Mit E v 24.06.99, V 15, 16 und 22/99, hat der Verfassungsgerichtshof in einem anderen Verordnungsprüfungsverfahren ausgesprochen, daß die (mittlerweile in "Wiener Arzt" 2a/99 neu kundgemachte) Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, kundgemacht durch Aufnahme und Einarbeitung in eine Loseblattsammlung, wegen nicht gehöriger Kundmachung (in Anwendung des Art139 Abs3 litc B-VG: zur Gänze) gesetzwidrig gewesen ist.

§17d Abs2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ist daher nunmehr einer Prüfung auf seine Gesetzmäßigkeit im Hinblick auf §75 Abs3 ÄrzteG nicht mehr zugänglich. Das Verordnungsprüfungsverfahren war daher einzustellen.

Entscheidungstexte

  • V 21/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.06.1999 V 21/99

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, Ärzte Versorgung, Versorgungsrecht, Verordnung, Kundmachung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:V21.1999

Dokumentnummer

JFR_10009376_99V00021_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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