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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Es erscheint nicht unsachlich, dass der in Folge eines durch Eingehen einer Scheinehe erlangten Aufenthaltstitels Begünstigte einer, wenngleich rechtswidrigen, so doch rechtskräftigen Entscheidung einer Behörde über die Erteilung dieses Aufenthaltstitels die ihm daraus erwachsenden Vorteile so lange in Anspruch nehmen kann, als diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999190097.X07Im RIS seit
11.07.2001