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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrG 1997 §113 Abs6;Rechtssatz
§ 113 Abs 6 sowie § 115 FrG 1997 bezwecken insbesondere durch die in § 115 FrG 1997 vorgesehene zeitlich gestaffelte Abfolge der vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmenden Einstellungen, die Steuerung des mit der Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes verbundenen - neuerlichen - Anfalls von Bewilligungsanträgen bei den Verwaltungsbehörden. Dabei ist es im Sinne eines "Gesamtkonzepts" beabsichtigt, diese Akten der in § 115 Abs 2 FrG 1997 vorgesehenen Abfolge entsprechend, nach dem Außerkrafttreten des erstinstanzlichen Bescheides der Behörde erster Instanz zur neuerlichen Prüfung zuzuweisen (Hinweis B 3.4.1998, 95/19/1771). Entsprechend diesem "Gesamtkonzept" ist § 115 Abs 2 letzter Satz FrG 1997 jedenfalls dahin zu verstehen, dass das Außerkrafttreten des angefochtenen Bescheides am 1.1.1998 keine Entscheidungspflicht der letztinstanzlichen Aufenthaltsbehörde auslöst, solange der Verwaltungsgerichtshof einen Beschluss über die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde noch nicht gefasst hat.
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999190107.X01Im RIS seit
20.11.2000