Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1297;Rechtssatz
Unter Behindertenrampen iSd § 24 Abs 1 lit l StVO sind in der Praxis meist im Kreuzungsbereich vorgenommene Abschrägungen der Gehsteigkanten (Randsteine oder Bordsteine) zu verstehen, die insbesondere den Benützern von Rollstühlen die Überwindung der Randsteine und Bordsteine ermöglichen oder erleichtern sollen. Der VwGH verkennt in diesem Zusammenhang nicht , dass Behindertenrampen im Einzelfall mangels einer klar erkennbaren Kundmachung durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nur schwer erkennbar sein können (hier war die Erkennbarkeit der Behindertenrampe bei Aufwendung entsprechend zumutbarer Sorgfalt zu bejahen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997020187.X01Im RIS seit
11.07.2001