RS Vwgh 1999/6/25 97/06/0194

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Veröffentlicht am 25.06.1999
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §71 idF 1998/I/158;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §27 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hat es verabsäumt, gemäß § 27 Abs 2 Stmk BauG 1995 in seinem erstinstanzlichen Vorbringen darzustellen, weshalb ihn kein Verschulden daran trifft, dass er die Parteistellung in den beiden verfahrensgegenständlichen Bauverfahren (durch Nichterhebung von Einwendungen in den ordnungsgemäß kundgemachten Verhandlungen) verloren hat. Der Antrag nach § 27 Abs 2 Stmk BauG 1995 gleicht den mit dem Verlust der Parteistellung durch Nichterhebung von Einwendungen einhergehenden Verlust des Rechtsmittels der Wiedereinsetzung nach § 71 AVG aus (vgl zu dem § 27 Abs 2 Stmk BauG 1995 entsprechenden § 42 Abs 3 AVG in der Fassung BGBl I Nr 1998/158 Walter/Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, 29f, die von "Quasi-Wiedereinsetzung" sprechen, und die Erläuterungen im Ausschussbericht zur genannten AVG-Novelle, 1167 BlgNR, 19 GP, 30). An derartige Anträge sind daher die gleichen Anforderungen zu stellen, wie sie an Wiedereinsetzungsanträge zu stellen sind. Daraus folgt, dass der Antragsteller in seinem Antrag jene Angaben zu machen hat, die zur Beurteilung der Begründetheit und der Rechtzeitigkeit des Antrags erforderlich sind.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997060194.X04

Im RIS seit

04.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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