RS Vwgh 1999/6/25 97/19/0810

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Veröffentlicht am 25.06.1999
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20/09 Internationales Privatrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
IPRG §1 Abs1;
IPRG §1 Abs2;
IPRG §16;

Rechtssatz

Die Beurteilung der Form einer Eheschließung zwischen zwei pakistanischen Staatsbürgern, bei der sich ein Ehegatte in Pakistan, der andere Ehegatte aber in Österreich aufgehalten hat (einer "Ferntrauung"), ist nach pakistanischem Recht vorzunehmen:

§ 16 IPRG ist gemäß § 1 Abs 2 IPRG als Ausprägung des in § 1 Abs 1 IPRG enthaltenen Grundsatzes anzusehen, wonach Sachverhalte mit Auslandsbezug nach der Rechtsordnung zu beurteilen ist, zu der die stärkste Beziehung besteht. Diesem Auftrag entsprechend können aber sowohl § 16 Abs 1 IPRG (Eheschließung im Inland) als auch § 16 Abs 2 IPRG (Eheschließung im Ausland) sinnvoller Weise nur so verstanden werden, dass darunter jeweils nur solche Eheabschlüsse fallen, bei denen sich die Nupturienten am selben Ort aufhalten. Ist dies, wie bei einer (telefonischen) Ferntrauung, nicht der Fall, so kommt (subsidiär) § 1 Abs 1 IPRG zur Anwendung. Auf Grund der übereinstimmenden Staatsangehörigkeit der Nupturienten und deren Eltern, die sich auch zum überwiegenden Teil in Pakistan aufhalten dürften, besteht die stärkste Beziehung zur pakistanischen Rechtsordnung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997190810.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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