RS Vwgh 1999/6/25 98/06/0047

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Veröffentlicht am 25.06.1999
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z3;
BauRallg;

Rechtssatz

Eine Außenstiege ist als Teil des Bauwerkes (hier Stadtturm), an dem sie verläuft, anzusehen. In einem Bauverfahren betreffend dieses Bauwerk mit Außenstiege ist daher auch auf die Lärmemissionen Bedacht zu nehmen, die sich auf Grund des verfahrensgegenständlichen Projektes bei der Benützung dieser Außenstiege ergeben werden, mögen auch Änderungen der Außenstiege selbst nicht projektgegenständlich sein (hier haben die Umbaumaßnahmen im Turm sowie die geplante Nutzungsänderung Einfluss auf die Verwendung der Stiege). Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Nachbarn kein Mitspracherecht dahin zukomme, dass sich der Verkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändere, vermag daran nichts zu ändern. Auf diesen Aspekt kommt es hier nämlich nicht an.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060047.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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