RS Vwgh 1999/6/25 99/19/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1999
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §3 Abs1 Z2;
AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §37;
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §10 Abs2 Z1;
FrG 1997 §113 Abs10;
FrG 1997 §20 Abs1;
FrG 1997 §8 Abs5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/19/0053 99/19/0054 99/19/0055

Rechtssatz

Die belangte Behörde hätte zu prüfen gehabt, ob während der Geltungsdauer des AufenthaltsG 1992 dem Anspruch der bf mündigen Minderjährigen auf Familiennachzug gemäß § 3 Abs 1 Z 2 AufenthaltsG 1992 ein Versagungsgrund im Sinne des § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 entgegenstand. Sie hätte bei der Beurteilung der Frage, ob § 113 Abs 10 FrG 1997 angewendet werden kann, die entsprechenden Feststellungen zu treffen gehabt. Die belangte Behörde war daher nicht berechtigt, allein aufgrund der Tatsache, dass die erstinstanzliche Behörde in ihren Bescheiden die Versagungsgründe des § 8 Abs 5 und des § 10 Abs 2 Z 1 FrG 1997 zur Anwendung brachte, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 113 Abs 10 FrG 1997 (stillschweigend) zu negieren. In Verkennung der oben dargestellten Rechtslage unterließ es die belangte Behörde Feststellungen darüber zu treffen, ob im Falle der bf mündigen Minderjährigen zwischen ihrer Antragstellung und dem 1.1.1998 ein Versagungsgrund im Sinne des § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 vorlag. Verneinendenfalls wäre auf die Minderjährigen die Übergangsbestimmung des § 113 Abs 10 FrG 1997 anzuwenden gewesen. Sie wären dann berechtigt gewesen, ihren Anspruch auf Familiennachzug gemäß § 20 Abs 1 FrG 1997 im Rahmen der gemäß § 113 Abs 10 FrG 1997 festgelegten Quoten durchzusetzen. Ein Raum für eine Ermessensübung der belangten Behörde hinsichtlich der Erteilung der Niederlassungsbewilligung bestünde diesfalls nicht.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999190052.X09

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten