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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AufG 1992 §3 Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/19/0053 99/19/0054 99/19/0055Rechtssatz
Die belangte Behörde hätte zu prüfen gehabt, ob während der Geltungsdauer des AufenthaltsG 1992 dem Anspruch der bf mündigen Minderjährigen auf Familiennachzug gemäß § 3 Abs 1 Z 2 AufenthaltsG 1992 ein Versagungsgrund im Sinne des § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 entgegenstand. Sie hätte bei der Beurteilung der Frage, ob § 113 Abs 10 FrG 1997 angewendet werden kann, die entsprechenden Feststellungen zu treffen gehabt. Die belangte Behörde war daher nicht berechtigt, allein aufgrund der Tatsache, dass die erstinstanzliche Behörde in ihren Bescheiden die Versagungsgründe des § 8 Abs 5 und des § 10 Abs 2 Z 1 FrG 1997 zur Anwendung brachte, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 113 Abs 10 FrG 1997 (stillschweigend) zu negieren. In Verkennung der oben dargestellten Rechtslage unterließ es die belangte Behörde Feststellungen darüber zu treffen, ob im Falle der bf mündigen Minderjährigen zwischen ihrer Antragstellung und dem 1.1.1998 ein Versagungsgrund im Sinne des § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 vorlag. Verneinendenfalls wäre auf die Minderjährigen die Übergangsbestimmung des § 113 Abs 10 FrG 1997 anzuwenden gewesen. Sie wären dann berechtigt gewesen, ihren Anspruch auf Familiennachzug gemäß § 20 Abs 1 FrG 1997 im Rahmen der gemäß § 113 Abs 10 FrG 1997 festgelegten Quoten durchzusetzen. Ein Raum für eine Ermessensübung der belangten Behörde hinsichtlich der Erteilung der Niederlassungsbewilligung bestünde diesfalls nicht.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999190052.X09Im RIS seit
11.07.2001