RS Vwgh 1999/6/25 99/19/0100

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Veröffentlicht am 25.06.1999
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs3;
VwGG §45 Abs1 Z5;

Rechtssatz

Hinsichtlich des Säumnisbeschwerdeverfahrens liegen die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht (mehr) vor, wenn die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung in diesem Verfahren bewirkt hatte, nun wiederum dem Rechtsbestand angehört. Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens über die Säumnisbeschwerde ist daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 5 VwGG nicht stattzugeben (mit ausführlicher Begründung).

Schlagworte

Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999190100.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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