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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/19/0053 99/19/0054 99/19/0055Rechtssatz
Es trifft zwar zu, dass § 21 Abs 2 FrG 1997 den Familiennachzug zu Drittstaatsangehörigen, die sich nach dem 1.1.1998 niederlassen, gegenüber jenem zu Fremden, die sich vor dem 1.1.1998 niedergelassen haben, insoweit bevorzugt, als dieser Familiennachzug auch mündigen Minderjährigen offen steht. Hiefür ist allerdings vorausgesetzt, dass der Fremde seinen diesbezüglichen Anspruch in der gemäß § 21 Abs 1 FrG 1997 vorgesehenen Weise geltend gemacht hat. Dies hat - wie aus den Gesetzesmaterialien (RegV: 685 BlgNR 20 GP) zu § 21 FrG 1997 ersichtlich ist - zur Folge, dass in einem solchen Fall die Zuwanderungsentscheidung für die gesamte Familie des Antragstellers (des "Ankerfremden") getroffen wird. Demgegenüber hatte die Behörde nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des FrG 1997 die Zuwanderungsentscheidung lediglich in Ansehung der Person, die den Niederlassungsantrag gestellt hatte, zu treffen gehabt. Aufgrund dieses unterschiedlichen Prüfungsrahmens für die Bewilligungserteilung für den "Ankerfremden" erscheint auch die vom Gesetzgeber des FrG 1997 getroffene Differenzierung in Ansehung der Möglichkeit des Familiennachzuges mündiger Minderjähriger als sachlich gerechtfertigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999190052.X03Im RIS seit
11.07.2001